Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 09.11.2021

Rechtsprechung
   OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34138
OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16 (Kart) (https://dejure.org/2021,34138)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.08.2021 - 13 U 120/16 (Kart) (https://dejure.org/2021,34138)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. August 2021 - 13 U 120/16 (Kart) (https://dejure.org/2021,34138)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,34138) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB handelt es sich um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 - KZR 12/81 , juris Rn. 52 - Familienzeitschrift ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 59; nachgehend: BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris - Grauzementkartell II ).

    Die Vorschrift findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren; sie kann wegen ihres prozessualen Charakters auch Sachverhalte aus früheren Zeiträumen erfassen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris Rn. 31 - Grauzementkartell II ).

    Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris Rn. 35 - Grauzementkartell II ).

    Er wird umso größer sein, je geringer die Angebotselastizität der Kartellaußenseiter ist - d. h. ihre Fähigkeit, eine höhere Nachfrage, die sich bei ihnen durch die höheren Preise der Kartellbeteiligten einstellen kann, durch Kapazitätsausweitung zu decken, je größer die Markttransparenz ist, je höher der Grad der Austauschbarkeit der auf dem jeweiligen Markt angebotenen Güter ist und je geringer sich die Wettbewerbsintensität zwischen den Kartellaußenseitern und der Wettbewerbsdruck durch die Nachfrageseite darstellt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 39 - Schienenkartell IV ; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris Rn. 39 f. - Grauzementkartell II : Preisschirmeffekt bei einem Marktanteil von 71, 3 % und transparenten Marktverhältnissen hinsichtlich der Preise).

    Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 1. Juli 2005 begangen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris Rn. 66 ff. - Grauzementkartell II ).

    a) Der Schadensersatzanspruch wegen der vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle zum 1. Juli 2005 erfolgten Lieferungen ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB i. V. m. § 246 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 94/18, juris Rn. 33; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris Rn. 46).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    Das Gericht muss sich schon im Rahmen des Grundurteils bei der Prüfung der Schadensentstehung umfassend mit den Umständen des Einzelfalls einschließlich der vorgebrachten Indizien und der vorgelegten Parteigutachten auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 24 ff. - Schienenkartell V ).

    Dabei soll der Geschädigte einerseits nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, sollen ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 35 - Schienenkartell V ).

    Dabei kommt die Annahme einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten im Hinblick auf die näheren Umstände seiner Preiskalkulation nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 38 - Schienenkartell V ).

    Besondere Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn dem Primärgeschädigten ein Schadensersatzanspruch unter Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung wegen einer Weitergabe kartellbedingt erhöhter Einstandskosten - teilweise oder gänzlich - versagt wird und die mittelbaren Abnehmer auf nachgelagerten Vertriebs- oder Wertschöpfungsstufen den ihnen hieraus entstehenden Schaden nur schwer erfassen können und voraussichtlich gegenüber den Kartellbeteiligten nicht geltend machen, so dass eine mehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten nicht zu besorgen ist und statt dessen ihre jedenfalls teilweise Freistellung von der Haftung für die Folgen der Verfälschung des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt droht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 48 ff. - Schienenkartell V ).

    Es handelt sich zwar bei den aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiellrechtlich um selbständige Ansprüche (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 70 - Schienenkartell V ).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    Dem Merkmal der Betroffenheit in diesem Sinn kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, juris Rn. 25 - Schienenkartell II).

    Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter zur Ermittlung des hypothetischen Marktpreises auf Vergleichsmärkte zurückgreift (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, juris Rn. 34 - Schienenkartell II ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt diesem Erfahrungssatz bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, juris Rn. 42 - Schienenkartell II ).

    Die Vorlage des Privatgutachtens verpflichtet das Gericht im vorliegenden Einzelfall nicht zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, juris Rn. 48 a. E. - Schienenkartell II ).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    169 In der Regel kann angenommen werden, dass ein Kartell erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne - beispielsweise von einem Jahr - keine Nachwirkungen mehr hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, juris Rn. 84 - ORWI ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 223; LG Stuttgart, a. a. O. m. w. N.).

    (1) Die Frage, ob der Ersatzanspruch des Geschädigten ausgeschlossen oder gemindert ist, weil der Geschädigte den kartellbedingten Preisaufschlag auf seine Kunden abgewälzt hat, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, juris Rn. 57 ff. - ORWI ).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    169 In der Regel kann angenommen werden, dass ein Kartell erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne - beispielsweise von einem Jahr - keine Nachwirkungen mehr hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, juris Rn. 84 - ORWI ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 223; LG Stuttgart, a. a. O. m. w. N.).

    Insoweit braucht nicht entschieden zu werden, ob das Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist oder ob die Beklagte als Gesamtschuldnerin eine Informationsverschaffungspflicht bezüglich der Verkaufsgeschäfte ihrer Mitkartellanten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 65; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 168).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    Für die Rechtslage vor Geltung des GWB 2005 gilt nichts anderes (BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 70/17, juris Rn. 24 - Schienenkartell III ).

    Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben, auch soweit die durch die Koordinierung verursachte Schwächung der wettbewerblichen Kräfte die Angebotspreise von Kartellaußenseitern nachteilig beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, juris Rn. 30 ff. - Schienenkartell III ).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18

    Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    a) Der Schadensersatzanspruch wegen der vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle zum 1. Juli 2005 erfolgten Lieferungen ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB i. V. m. § 246 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 94/18, juris Rn. 33; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris Rn. 46).

    Daher erstreckt sich die gesamtschuldnerische Haftung - da der Zinsschaden ein wesentlicher Teil des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist - auch auf die Zinspflicht (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021, aaO, juris Rn. 34).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    Die Bindungswirkung betrifft sowohl die Tatsachen als auch deren rechtliche Beurteilung als Verstoß gegen das Kartellrecht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, juris Rn. 12 - Lottoblock II ).

    Dies ergibt sich aus einer Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO, wobei für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, juris Rn. 41 f. - Lottoblock II ).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB handelt es sich um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 - KZR 12/81 , juris Rn. 52 - Familienzeitschrift ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 59; nachgehend: BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris - Grauzementkartell II ).

    Insoweit braucht nicht entschieden zu werden, ob das Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist oder ob die Beklagte als Gesamtschuldnerin eine Informationsverschaffungspflicht bezüglich der Verkaufsgeschäfte ihrer Mitkartellanten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 65; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 168).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16
    Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung eines Kartellschadensersatzanspruchs nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 79 - LKW-Kartell : Ausreichend ist eine Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen das betreffende Unternehmen zu ermitteln.).
  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

  • BGH, 08.10.2019 - KVZ 14/19

    Veröffentlichung von tatbeteiligten Dritten im wettbewerbsrechtlichen

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 88/15

    Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur - Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch

  • BGH, 08.12.1998 - KVR 31/97

    Verkauf der "Pirmasenser Zeitung" gescheitert - BGH bestätigt

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 137/13

    Rechtsdienstleistung: Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungskauf

  • BGH, 25.01.1983 - KZR 12/81

    Kartellverbot und Schutzgesetz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,54358
OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16 (Kart) (https://dejure.org/2021,54358)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2021 - 13 U 120/16 (Kart) (https://dejure.org/2021,54358)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. November 2021 - 13 U 120/16 (Kart) (https://dejure.org/2021,54358)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,54358) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 Abs. 1 RVG; § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG; § 89a Abs. 3 GWB; § 426 Abs. 1 BGB; § 426 Abs. 2 BGB; § 33 Abs. 2 S. 2 RVG
    Antrag auf Streitwertfestsetzung von Streithelfern in einem Kartellschadensersatzprozess; Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention; Regelmäßig kein geringerer Wert für eine Gebührenberechnung

  • IWW

    § 426 Abs. 1 und 2 BGB; § 89a Abs. 3 GWB; § 33 Abs. 1 RVG
    Kostenrecht

  • rechtsportal.de

    Kartellschadensersatzprozess: Antrag auf Festsetzung eines geringeren Werts der Rechtsanwaltsgebühren des Streithelfers

  • rechtsportal.de

    Kartellschadensersatzprozess: Antrag auf Festsetzung eines geringeren Werts der Rechtsanwaltsgebühren des Streithelfers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1631
  • NJW-RR 2022, 568
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 W 7/20

    Gegenstandswert bei Schadensersatzklagen - Streitwertfestsetzung in

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16
    Der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers wird durch eine Festsetzung nach § 89a Abs. 3 GWB nicht beeinflusst (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 13 W 36/20, Rn. 20, juris; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, GWB, 13 Aufl. 2018, § 89a Rn. 23; Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 89a Rn. 25; Wiedemann KartellR-HdB, § 59 Einführung, Rechtsweg, Zuständigkeit Rn. 104, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 W 7/20, Rn. 31, juris).

    Die Regelung ist nur auf solche Streithelfer anzuwenden, deren Beitritt nach dem Inkrafttreten der Regelung erfolgt ist (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 W 7/20, Rn. 20, juris).

  • BGH, 12.01.2016 - X ZR 109/12

    Rechtsanwaltskosten: Gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - X ZR 109/12 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16
    Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05 -, BGHZ 172, 136-147, Rn. 25).
  • BGH, 11.12.2012 - II ZR 233/09

    Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16
    Hat aber der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge gestellt wie die von ihm unterstützte Partei, stimmt der Streitwert der Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09 -, Rn. 2, juris).
  • BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57

    Streitwert der Nebenintervention

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16
    Hat aber der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge gestellt wie die von ihm unterstützte Partei, stimmt der Streitwert der Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09 -, Rn. 2, juris).
  • OLG Schleswig, 28.08.2008 - 14 W 51/08

    Streitwertfestsetzung hinsichtlich eines Streitverkündeten

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16
    Danach soll sich der Wert der Nebenintervention nach dem Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei bemessen, wobei wiederum unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, inwiefern es von Belang ist, ob sich der Streithelfer den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen hat, und ob regelmäßig ein Abschlag bereits deshalb vorzunehmen ist, weil die Nebenintervention für den Streithelfer nur die Interventionswirkung nach § 68 ZPO hat (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 42. Ed. 1.9.2021, § 3 Rn. 27; Musielak/ Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 3 Rn. 32; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2008 - 14 W 51/08 -, Rn. 8, juris mwN).
  • OLG Celle, 17.06.2021 - 13 W 36/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für die

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2021 - 13 U 120/16
    Der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers wird durch eine Festsetzung nach § 89a Abs. 3 GWB nicht beeinflusst (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 13 W 36/20, Rn. 20, juris; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, GWB, 13 Aufl. 2018, § 89a Rn. 23; Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 89a Rn. 25; Wiedemann KartellR-HdB, § 59 Einführung, Rechtsweg, Zuständigkeit Rn. 104, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 W 7/20, Rn. 31, juris).
  • LG Stuttgart, 26.01.2022 - 30 O 294/17

    Anwendung des § 89a Abs. 3 GWB bei einer durch mehrere Rechtsträger einer

    Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 89 a Abs. 3 GWB ist statthaft und zulässig (§ 33 Abs. 1 RVG; LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 30 O 26/17, Rn. 4 - juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 W 7/20; aA OLG Celle, Beschluss vom 9. November 2021 - 13 U 120/16 (Kart); Beschluss vom 17. Juni 2021 - 13 W 36/20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht